Informationen zum Nachteilsausgleich

 

Teilnehmende, die wegen einer dauerhaften Beeinträchtigung die D-Prüfung nicht unter regulären Prüfungsbedingungen erbringen können, haben die Möglichkeit, einen Nachteilsausgleich zu beantragen. Somit soll eine Chancengleichheit geschaffen werden. Ein Nachteilsausgleich erfolgt immer als individuelle Einzelfallentscheidung. Je nach Art und Ausprägung der Beeinträchtigung kann der Nachteilsausgleich unterschiedlich aussehen.

Beispiele für einen Nachteilsausgleich

Je nach Art und Umfang der Beeinträchtigung können verschiedene Anpassungen vorgenommen werden, z.B.

  • Zeitverlängerung bei der Theorie- und Praxisprüfung
  • Gehörbildung im Einzelsetting
  • Mündliche Durchführung von Prüfungsteilen
  • Pausen
  • Zulassung von (technischen) Hilfsmitteln


Beantragung eines Nachteilsausgleiches

Der Antrag auf Nachteilsausgleich kann mit der Anmeldung für den Lehrgang über den Kurs-Finder (www.kurs-finder.de) gestellt werden. Die Form des Nachteilsausgleichs ist dabei anzugeben.

Bei Bedarf kann ein schulpsychologisches oder ggf. ärztliches Gutachten zur Einsicht angefordert werden, in dem Umfang und Art der Einschränkungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen auf die Prüfung beschrieben sind.

Die Umsetzung der Maßnahmen obliegt in der alleinigen Verantwortung der zuständigen Lehrgangsleitung. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Nachteilsausgleiches besteht nicht.


Kontakt

Bei Fragen zum Nachteilsausgleich wenden Sie sich bitte an die Lehrgangsleitung oder die Ansprechpersonen in Ihrem Verband.


Die aktuellen Informationen zum Nachteilsausgleich bei Musikerleistungsabzeichen (D-Prüfungen) finden Sie hier auch noch in einer PDF-Datei zum Download.