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Neuer Anlauf zum erhöhten Übungsleiterfreibetrag

Förderwesen

Seit über zwei Jahren kommt gerade über die einzelnen Bundesländer nach Abstimmung mit den Sportspitzenverbänden immer wieder der Ruf, das schwebende Ehrenamtsstärkungsgesetz nun endlich aufzugreifen und parlamentarisch über die Bühne in Berlin zu bringen.Nun wird es nochmals, knapp vor dem Jahreswechsel 2020/2021 spannend: Denn einstimmig haben sich sämtliche Finanzministerien der einzelnen Bundesländer dafür eingesetzt, dass man die dringlichen Reformen zur Entlastung des Ehrenamts und zur gebotenen Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts über die seit langen vorliegenden Beschlüsse des Bundesrats hierzu umsetzt.

Gefordert ist damit nun der Bundesfinanzminister, denn dieser soll nun endlich umgehend einen Gesetzentwurf vorlegen, um gerade auch während der Corona-Epidemie-Phase damit das Ehrenamt bei den vielen aktiven gemeinnützigen Organisationen und ihren engagierten Führungskräften und Helfern zu stärken.

Man glaubt es kaum – dieser Beschluss der Finanzminister wurde einstimmig gefasst

Das sind die derzeitigen Kernpunkte und umzusetzenden Forderungen nach Ansicht der Länderfinanzminister:

  • Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags von bisher jährlich/monatlich 2.400 Euro/200 Euro auf 3.000 Euro/250 Euro;
  • Anhebung des Ehrenamtsfreibetrags von bisher 720 Euro jährlich/60 Euro monatlich auf 840 Euro jährlich bzw. 70 Euro monatlich;
  • Anhebung der wichtigen Freigrenze für die Bruttoeinnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von bislang 35.0000 Euro pro Jahr auf 45.000 Euro bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer;
  • deutliche Erhöhung der Möglichkeiten zur Bildung von Rücklagen/Kapitalreserven durch die Abschaffung der bisherigen allgemeinen Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung (Zweijahreszeitraum), wenn die jährlichen Einnahmen nicht mehr als 45.0000 Euro betragen;
  • gezielte Ausweitung des Anwendungsbereichs für den vereinfachten Spendennachweis.

Mit Sicherheit wird der Beginn der Beratungen im Bundestag/Bundesrat dazu führen, dass gegebenenfalls noch weitere Einzelaspekte/Vorschläge bis hin zum Stiftungsrecht steuerlich aus dem Bereich der Vereinsbesteuerung aufgegriffen werden.

Der oder die Gesetzentwürfe sind allerdings eilbedürftig, um noch vor Jahresende dies alles abschließend geregelt zu haben.

Die Überraschung bislang noch dazu: die Länderfinanzminister setzen sich stark dafür ein, dass die gesamten Verbesserungen und Gesetzesänderungen sogar rückwirkend, d. h. zum 01.01.2020 angewendet werden können.

Ob auch dieser Schritt gelingt, muss abgewartet werden.

 
Information von Prof. Gerhard Geckle (Haufe Group)
Quelle: Beschluss der Länder-Finanzministerkonferenz vom 24.09.2020